Zivilrechtliche Fragen und mögliche Schadensersatzansprüche gegen Klimaaktivisten
Die „Letzte Generation“ ist als nichtrechtsfähiger (Ideal-)Verein (§ 54 BGB) einzuordnen.
Mitglieder der „Letzten Generation“ haften nicht für die (Blockade-)Aktionen anderer Mitglieder. Da es sich bei der „Letzten Generation“ aber um einen nichtrechtsfähigen Verein handelt, kann – soweit die „Letzte Generation“ ein gemeinsames Vereinsvermögen gebildet hat – darauf zurückgegriffen werden.
Reparaturkosten
Die Reparaturkosten für beschädigte Kunstwerke stellen als Schaden aus einer Eigentumsverletzung einen Schaden dar, den die Museen ersetzt verlangen können. Darunter fallen auch Schäden an Rahmen der Kunstwerke.
Schließung des Museums
Die kurzzeitige Schließung des Museums stellt ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden dar, da die Schließung eine vorhersehbare Folge des gezielten Angriffs auf die Kunstwerke ist. Die Schließung darf jedoch nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Andernfalls kann der Anspruch gekürzt werden.
Veranstalter können den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, wenn das Konzert ausfällt. Sollte es sich nur um eine kurze Verzögerung (wenige Minuten) handeln, besteht kein Anspruch.
Kosten für Saalmiete, Marketing, Künstlergagen und Personal tragen die Veranstalter selbst. Dieser kann aber von den Aktivisten als Schaden ersetzt verlangt werden.
Die Veranstalter müssen den Besuchern den Eintrittspreis zurückerstatten.
Die Aktivisten haben zumindest einen bedingten Schädigungsvorsatz. Es besteht die Möglichkeit, den Eintrittspreis ersetzt zu verlangen.
Ersatz für „entgangenen Kulturgenuss“?
Eintrittskarten sind als „Luxusgüter“ zu qualifizieren. Einen Ersatz für „entgangenen Kulturgenuss“ gibt es nicht.
Bei der Rollbahn am Flughaften fehlt die vollständige Nutzungsaufhebung vermutlich, da die freien Teile der Rollbahn z.B. zum Betanken, Rangieren, etc. genutzt werden könnten.
Bei Straßen-/Lieferzufahrten kommt es insb. darauf an, ob es mehrere Zufahrten gibt. Außerdem spielen weitere Faktoren eine Rolle, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Ansprüche von Anrainern
Unfallverursacher haften nicht für Eigentumsverletzungen von Anrainern, die im Stau befindliche Verkehrsteilnehmer verursachen. Ob das auch für den Fall gilt, dass jemand rechtswidrig die Straße sperrt, hat der BGH offengelassen.
Ansprüche von Verkehrsteilnehmern
Ob die Nötigung auch staubedingte Vermögensschäden erfasst, wurde noch nicht entschieden.
Für den Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung reicht es aus, wenn die Schädigung der Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen wird, die den blockierten Streckenabschnitt benutzen.
Für Dienstleister, wie bspw. Friseure, entsteht jedoch kein Schaden, wenn der Termin staubedingt nicht eingehalten werden kann.
Ansprüche aus dem Deliktsrecht verjähren innerhalb von 3 Jahren; Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in 30 Jahren.
Ist ein Anspruch rechtskräftig festgestellt, verjährt er in 30 Jahren.
Eine Restschuldbefreiung kommt zudem bei jemandem, der einen Schaden vorsätzlich herbeiführt, auch im Falle eines Insolvenzverfahrens nicht in Betracht. Die Summe kann damit über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren beigetrieben werden.
Strafrechtliche Fragen zu den Klimaprotesten
Eine Strafbarkeit besteht aber nicht, wenn die Blockade nicht lang anhält (ca. 2 Ampelphasen) und durch die Täter selbst oder durch die Polizei innerhalb kurzer Zeit beendet wird.
Eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bzw. eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) kann gegeben sein, denn die Aktivisten können generell vorhersehen, dass Hauptverkehrswege in Städten von Rettungskräften benutzt werden, welche zu Einsatzorten fahren.
Allgemeine Fragen zu den Klimaprotesten
Straßenblockaden sind grundsätzlich tatbestandliche und rechtswidrige Nötigungen.
Sofern die Polizei noch nicht vor Ort ist, befindet sich der von der Blockade betroffene Verkehrsteilnehmer in einer Notwehrlage.
Generell ist aber eher davon abzuraten, gewalttätig gegen Klimakleber vorzugehen. Ob es im Einzelfall wirklich eine berechtigte Notwehr ist, hängt von vielen Faktoren ab und ist nicht immer einfach zu ermitteln.
Wenn es infolge von Blockaden von Verkehr zu konkreten Schädigungen von Leben oder Leib dritter Personen kommt, können entsprechende Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte angenommen werden. Mit der Annahme solcher Delikte kann auch eine Haftstrafe einhergehen.
Zudem wurden bspw. vom Amtsgericht Heilbronn drei Aktivisten zu einer Haftstrafe wegen Nötigung verurteilt (3, 4 und 5 Monate ohne Bewährung), da sie wenige Stunden nach einem Urteil direkt wieder eine Straßenblockade herbeiführten. Die Angeklagten seien „völlig unbelehrbar“.
Die „Letzte Generation“ erfüllt die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung i.S.d. § 129 StGB vermutlich nicht.
Soweit organisatorische Strukturen von Mitgliedern erfasst sind, die dazu bereit sind, Straftaten zu begehen und Bestrafungen in Kauf zu nehmen, kann aber eine kriminelle Teilvereinigung angenommen werden.