Zivilrechtliche Fragen und mögliche Schadensersatzansprüche gegen Klimaaktivisten

Die „Letzte Generation“ ist als nichtrechtsfähiger (Ideal-)Verein (§ 54 BGB) einzuordnen.

Die Gründung eines Vereins ist ein Rechtsgeschäft. Der Zweck der „Letzten Generation“ dürfte nicht in allen Aspekten verboten sein. Eine Nichtigkeit der Gründung der „Letzten Generation“ dürfte im Ergebnis ausscheiden, um die Mitglieder und Organe nicht haftungsrechtlich zu begünstigen.

Mitglieder der „Letzten Generation“ haften nicht für die (Blockade-)Aktionen anderer Mitglieder. Da es sich bei der „Letzten Generation“ aber um einen nichtrechtsfähigen Verein handelt, kann – soweit die „Letzte Generation“ ein gemeinsames Vereinsvermögen gebildet hat – darauf zurückgegriffen werden.

Unter anderem in Berlin, Frankfurt, Dresden und München haben Klimaaktivisten Kunstwerke mit Lebensmitteln beschmiert oder sich festgeklebt. Dauerhaft beschädigt wurden die eigentlichen Kunstwerke dabei bislang nicht, jedoch mehrere Rahmen.

Reparaturkosten

Die Reparaturkosten für beschädigte Kunstwerke stellen als Schaden aus einer Eigentumsverletzung einen Schaden dar, den die Museen ersetzt verlangen können. Darunter fallen auch Schäden an Rahmen der Kunstwerke.

Schließung des Museums

Die kurzzeitige Schließung des Museums stellt ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden dar, da die Schließung eine vorhersehbare Folge des gezielten Angriffs auf die Kunstwerke ist. Die Schließung darf jedoch nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Andernfalls kann der Anspruch gekürzt werden.

Veranstalter können den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, wenn das Konzert ausfällt. Sollte es sich nur um eine kurze Verzögerung (wenige Minuten) handeln, besteht kein Anspruch.

Kosten für Saalmiete, Marketing, Künstlergagen und Personal tragen die Veranstalter selbst. Dieser kann aber von den Aktivisten als Schaden ersetzt verlangt werden.

Die Veranstalter müssen den Besuchern den Eintrittspreis zurückerstatten.

Ersatz für Eintrittskarten?

Die Aktivisten haben zumindest einen bedingten Schädigungsvorsatz. Es besteht die Möglichkeit, den Eintrittspreis ersetzt zu verlangen.

Ersatz für „entgangenen Kulturgenuss“?

Eintrittskarten sind als „Luxusgüter“ zu qualifizieren. Einen Ersatz für „entgangenen Kulturgenuss“ gibt es nicht.
Es kann ein Eingriff in den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ vorliegen oder ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Dafür bedarf es entweder einer Substanzbeeinträchtigung oder einer kurzzeitigen vollständigen Nutzungsaufhebung.
Bei der Rollbahn am Flughaften fehlt die vollständige Nutzungsaufhebung vermutlich, da die freien Teile der Rollbahn z.B. zum Betanken, Rangieren, etc. genutzt werden könnten.
Bei Straßen-/Lieferzufahrten kommt es insb. darauf an, ob es mehrere Zufahrten gibt. Außerdem spielen weitere Faktoren eine Rolle, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Ansprüche von Anrainern


Unfallverursacher haften nicht für Eigentumsverletzungen von Anrainern, die im Stau befindliche Verkehrsteilnehmer verursachen. Ob das auch für den Fall gilt, dass jemand rechtswidrig die Straße sperrt, hat der BGH offengelassen.


Ansprüche von Verkehrsteilnehmern


Ob die Nötigung auch staubedingte Vermögensschäden erfasst, wurde noch nicht entschieden.

Für den Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung reicht es aus, wenn die Schädigung der Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen wird, die den blockierten Streckenabschnitt benutzen.

Für die Aktivisten dürfte klar sein, dass zumindest einige vom Stau Betroffene Termine versäumen werden und damit auch die Vertragspartner Schäden erleiden. Damit besteht im Grundsatz eine Schadensersatzpflicht.
Für Dienstleister, wie bspw. Friseure, entsteht jedoch kein Schaden, wenn der Termin staubedingt nicht eingehalten werden kann.

Ansprüche aus dem Deliktsrecht verjähren innerhalb von 3 Jahren; Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in 30 Jahren.

Ist ein Anspruch rechtskräftig festgestellt, verjährt er in 30 Jahren.

Eine Restschuldbefreiung kommt zudem bei jemandem, der einen Schaden vorsätzlich herbeiführt, auch im Falle eines Insolvenzverfahrens nicht in Betracht. Die Summe kann damit über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren beigetrieben werden.

Strafrechtliche Fragen zu den Klimaprotesten

Das demonstrative Blockieren von Straßen oder anderen Verkehrswegen durch Hinsetzen, Hinlegen, Festketten oder Festkleben ist im Grundsatz als (mittelbare) rechtswidrige Nötigung anzusehen, wenn Verkehrsteilnehmer durch physische Hindernisse (vor ihnen stehende Fahrzeuge) gegen ihren Willen an der Weiterfahrt gehindert werden.
Eine Strafbarkeit besteht aber nicht, wenn die Blockade nicht lang anhält (ca. 2 Ampelphasen) und durch die Täter selbst oder durch die Polizei innerhalb kurzer Zeit beendet wird.
Das bloße Festkleben stellt noch keinen „Widerstand“ im Sinne des Tatbestands dar. Es bedarf einer Gewalt seitens der festgeklebten Aktivisten, woran es oft fehlt.
Für eine Strafbarkeit wird vorausgesetzt, dass durch das Hindernis Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet werden. Es kommt auf die Dauer, Intensität und den konkreten Ablauf an.

Eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bzw. eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) kann gegeben sein, denn die Aktivisten können generell vorhersehen, dass Hauptverkehrswege in Städten von Rettungskräften benutzt werden, welche zu Einsatzorten fahren.

Die Vorschrift des § 115 StGB kann erfüllt sein, wenn der Zugang der Rettungskräfte zum Rettungsort versperrt wird. Außerdem kommt die Behinderung von hilfeleistenden Personen in Betracht. Liegt eine Notsituation vor, in welcher die Rettungskräfte einem Dritten Hilfe leisten wollen und dies durch eine Stau-Bildung nicht können, kann der Tatbestand des § 323 c Abs. 2 StGB erfüllt sein.
Hier wird i.d.R. eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) am Rahmen des Kunstwerkes vorliegen. Die Kunstwerke selbst sind meist hinter einer Scheibe angebracht, sodass das Kunstwerk an sich nicht beschädigt wird. Außerdem wird man unter Umständen einen Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB) annehmen können.
Hier liegt ein Hausfriedensbruch vor. Sollte man den Bereich des Flughafens betreten, indem man bspw. Zäune zerschneidet, so liegt zudem eine Sachbeschädigung an diesem vor. Im Einzelfall kann auch ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorliegen.
Das ist umstritten. Teilweise wird eine Art „Klimanotstand“ angenommen, andererseits wird der Notstand abgelehnt. Handeln die Aktivisten in der Annahme einer Rechtfertigung, kommt es ggf. darauf an, ob dieser Irrtum vermeidbar war.
Bevor körperliche Gewalt angewendet wird, muss die Polizei zuerst mildere Mittel heranziehen. Erst wenn dabei Widerstand geleistet wird oder von vornherein zu erwarten ist, darf die Polizei schmerzhafte Maßnahmen einsetzen.
Der Ausdruck vermittelt eher Kritik an der Bewegung und stellt damit auch keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Hier dürfte insb. die Äußerung von CSU-Politiker Alexander Dobrindt vor dem Hintergrund der politischen Auseinandersetzung mit dem Thema von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Allgemeine Fragen zu den Klimaprotesten

Straßenblockaden sind grundsätzlich tatbestandliche und rechtswidrige Nötigungen.
Sofern die Polizei noch nicht vor Ort ist, befindet sich der von der Blockade betroffene Verkehrsteilnehmer in einer Notwehrlage.

Generell ist aber eher davon abzuraten, gewalttätig gegen Klimakleber vorzugehen. Ob es im Einzelfall wirklich eine berechtigte Notwehr ist, hängt von vielen Faktoren ab und ist nicht immer einfach zu ermitteln.

Wenn es infolge von Blockaden von Verkehr zu konkreten Schädigungen von Leben oder Leib dritter Personen kommt, können entsprechende Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte angenommen werden. Mit der Annahme solcher Delikte kann auch eine Haftstrafe einhergehen.

Zudem wurden bspw. vom Amtsgericht Heilbronn drei Aktivisten zu einer Haftstrafe wegen Nötigung verurteilt (3, 4 und 5 Monate ohne Bewährung), da sie wenige Stunden nach einem Urteil direkt wieder eine Straßenblockade herbeiführten. Die Angeklagten seien „völlig unbelehrbar“.

Die „Letzte Generation“ erfüllt die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung i.S.d. § 129 StGB vermutlich nicht.

Soweit organisatorische Strukturen von Mitgliedern erfasst sind, die dazu bereit sind, Straftaten zu begehen und Bestrafungen in Kauf zu nehmen, kann aber eine kriminelle Teilvereinigung angenommen werden.